opencaselaw.ch

A3 1995 75

Kantonsgericht — A3 1995 75

Zg Kantonsgericht · 1998-04-09 · Deutsch ZG

§ 186 ZPO – Voraussetzungen für die Anordnung einer Oberexpertise.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

in Frage stellen könnten. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin mit den fraglichen Beschlüssen beabsichtigt hätte, gezielt allfällige Aktionärsrechte des Gesuchstellers zu beeinträchtigen. Steht somit fest, dass der Gesuchsteller das Vorliegen des Verfügungsgrundes nicht glaubhaft machen konnte, so ist dem Gesuch die Grundlage entzogen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die verlangten Massnahmen unverhältnismässig wären und der Gesuchsgegnerin erhebli- chen Schaden zufügen könnten, denn bei einer Blockierung der an der Generalversammlung vom 24. März 1998 gefassten Beschlüsse könnte die Sanierung der Gesuchsgegnerin in Frage gestellt werden, da bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Prozesses unter Umständen mehrere Jahre vergehen könnten. Bei dieser Sachlage ist der Gesuchsteller gehalten, seine Aktionärseigenschaft auf dem ordentlichen Prozessweg abklären zu lassen. (Kantonsgerichtspräsidium, 5. Juni 1998, i.S. M./P.) § 186 ZPO – Voraussetzungen für die Anordnung einer Oberexpertise. Aus den Erwägungen: 2.2 Gehören einer Spruchbehörde – wie in casu – keine fachtechnischen Richter an, so drängt sich eine strikte Aufgabenteilung zwischen Richter (Beantwortung von Rechtsfragen) und Experten (Beantwortung von Tatfra- gen) auf. Diese Rollenteilung würde weitgehend gegenstandslos, wenn der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten wäre, sich die Sachkunde anzueignen, wie sie nur der Experte besitzt und besitzen kann. Aus diesem Grunde gilt bei der Würdigung einer gerichtlichen Expertise die Beweisregel, dass vom fachmännischen Befund des Experten ohne zwingen- de Gründe nicht abgewichen werden darf (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 6 zu § 181). Namentlich bei komplizierten fachtechnischen Fragen, von denen der Richter nur wenig versteht, kann nur verlangt werden, dass sich der Richter gewissenhaft eine Meinung bildet. Das vom Gericht bestellte Gut- achten eines Sachverständigen ist ja gerade das Mittel, mit dem versucht werden soll, einer an sich unlösbaren Aufgabe gerecht zu werden. Liegen komplizierte Sachverhalte vor, so stösst das Gericht auch bei der Befassung mit der Expertise und den entsprechenden Stellungnahmen der Parteien notwendigerweise an die Grenzen des beim auf diesem Gebiet nicht sach- verständigen Richters bestehenden Verständnisses. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, dass es sich die Kenntnisse verschafft, die notwendig sein würden, damit es in eigener Beurteilung entscheiden könnte, was die richti- ge Auffassung ist. Dem steht allein schon das Gebot der Verfahrensbe- schleunigung entgegen (Art. 4 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Gerade in Fäl- len, wo die gerichtliche Expertise und die Stellungnahmen der Parteien auf 186

hohem Niveau stehen, muss dem Richter zugebilligt werden, dass er sich auf die eingeholte Expertise verlässt, sofern diese nicht entweder unvollständig, unklar oder nicht ausreichend begründet ist bzw. der Experte seiner Aufgabe nicht gewachsen ist oder seine Aufgaben offenbar vernachlässigt hat (§ 186 Abs. 2 ZPO). Dies ergibt sich namentlich auch daraus, dass nur die vom Gericht eingeholte Expertise ein Beweismittel ist, dass der Experte als eine von den Parteien unabhängige Person gerichtlich bestellt worden ist, dass den Parteien das Recht zur Ablehnung des Gutachters nach Massgabe von § 182 Abs. 1 ZPO zusteht und dass der gerichtliche Experte der Strafandro- hung von Art. 307 StGB unterliegt (SJZ 1990, S. 70 Nr. 14; GVP 1991/92, S. 144 f.). 2.3 Es kann vorliegend keine Rede davon sein, und das wird vom Beklag- ten denn zu Recht auch nicht behauptet, dass die mit der Expertise betrau- ten Gutachter ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen wären oder diese ver- nachlässigt hätten. Einerseits handelt es sich bei der X um ein allgemein anerkanntes Unternehmen, das im fraglichen Bereich über das notwendige Fachwissen verfügt. Andererseits gibt das erstellte Gutachten und dessen Ergänzung Antwort auf alle gestellten Fragen. Ebensowenig kann das Gut- achten und seine Ergänzung als unklar oder nicht ausreichend begründet bzw. unvollständig bezeichnet werden. Auch das behauptet der Beklagte nicht. Seine Rüge zieht einzig die Angemessenheit des Gutachtens in Zwei- fel, wenn er eine Oberexpertise zu zwei Fragen verlangt, die bereits Gegen- stand des Ergänzungsgutachtens waren. Dabei übersieht der Beklagte aber, dass eine Unternehmensbewertung immer auch vom Ermessen des Bewer- tenden abhängt. Dass der Ermessensentscheid der Gutachter vorliegend den Standpunkt des Beklagten nicht unterstützt, genügt für sich alleine natürlich nicht, Zweifel an der Verwertbarkeit der erstellten Expertisen aufkommen zu lassen. Der bestellte Gutachter begründet seine Kriterien und Grundsatzent- scheidungen einleuchtend und auch für den Laien nachvollziehbar. Er beruft sich dabei auf in seinem Fachgebiet anerkannte Meinungen. Es sind also keine Umstände ersichtlich, weshalb das Gericht seine Entscheidung nicht auf die vorliegende Expertise abstützen könnte. Gerade in diesem Bereich ist ja die Meinung des Fachmannes gefragt, und der Richter darf sich darauf verlassen. Der Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise ist daher abzu- weisen. ... Der Beklagte beanstandet folgende Einzelpunkte der Expertise:

– Es hätte bei der angewandten Mittelwertmethode der Ertragswert nicht doppelt gewichtet werden dürfen;

– die vom Beklagten im Mai 1993 bezogene "Provision" von Fr. 50'000.- sei nicht betriebsfremd, sondern eine Salärkompensation, sie hätte daher nicht aufgerechnet werden dürfen. 187

3.2.3 Was die Frage der Gewichtung des Ertragswertes betrifft, so kann vollumfänglich auf die Begründung des Experten im Ergänzungsgutachten verwiesen werden. Es geht um eine fachspezifische Beurteilung, die vom Experten und nicht vom Richter vorzunehmen ist. Wie gezeigt darf sich der Richter auf ein erstelltes Gutachten verlassen, wenn keine der erwähnten Gründe (vgl. Erw. 2.2) dagegen sprechen. Solche Gründe sind aber vorlie- gend nicht gegeben. ... 3.2.4 Bei der Frage nach der Aufrechnung der vom Beklagten bezogenen Provision geht es hingegen um die Beurteilung der diesbezüglichen Berech- tigung. Das ist aber auch Rechtsfrage, die vom Gericht beurteilt werden kann und muss. [Es folgt die Prüfung dieser Rechtsfrage, wobei das Gericht zum Schluss kommt, dass die Aufrechnung der Provision als betriebsfremder Aufwand korrekt gewesen war.] (Kantonsgericht, 9. April 1998, i.S. W./H.) Gegen dieses Urteil ist beim Obergericht Berufung eingereicht worden; der Entscheid des Obergerichtes steht noch aus. § 208 Ziff. 1 ZPO. – Das Rechtsmittel der Beschwerde ist weder gegen die Gut- heissung noch gegen die Verweigerung einer superprovisorischen Verfügung gegeben. Aus den Erwägungen:

3. Nach konstanter Praxis der Justizkommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine superprovisorische Verfügung nicht gegeben (vgl. JZ 1994/74.132). Ebensowenig kann gegen die Verweigerung einer superproviso- rischen Verfügung Beschwerde bei der Justizkommission geführt werden. Nach § 208 Ziff. 1 ZPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Erledigungsver- fügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren. Die Erledigungsverfügung ist verfahrensabschliessend. Durch den Erlass einer superprovisorischen Verfügung wird das Verfahren indessen nicht abgeschlos- sen, da der superprovisorischen Verfügung nach der Gewährung des rechtli- chen Gehörs notwendigerweise die definitive Verfügung folgen muss; erst durch diese definitive Verfügung wird das summarische Verfahren erledigt. Die superprovisorische Verfügung bzw. die Verweigerung einer solchen stellt einen Zwischenentscheid in einem pendenten Prozess dar (vgl. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 368 N 621). Die zugerische Prozessordnung sieht die Möglichkeit einer superprovisorischen Verfügung nicht vor. Hingegen wird sie 188